Der Begriff des "wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist insb unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Eine bloße Wertsteigerung des eigenen Objekts ist idR kein solches wichtiges Interesse.
5 Ob 44/20m