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"Schrems II": Privacy Shield ist ungültig

EuGH-EntscheidungenJudikaturHans Peter LehoferÖJZ 2020/104ÖJZ 2020, 896 - 897 Heft 19 v. 28.9.2020

1. Art 2 Abs 1 und 2 DSGVO ist dahin auszulegen, dass eine zu gewerblichen Zwecken erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen, in einem Drittland ansässigen Wirtschaftsteilnehmer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ungeachtet dessen, ob die Daten bei ihrer Übermittlung oder im Anschluss daran von den Behörden des betreffenden Drittlands für Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Staates verarbeitet werden können.

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