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Über Befangenheit als Organ nach § 47 Abs 1 Z 2 StPO entscheidet formale Stellung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/144ÖJZ 2020, 895 - 896 Heft 19 v. 28.9.2020

Hatte ein vom Gericht beigezogener SV davor (auch) kriminalpolizeilichen Exekutivdienst versehen, war er im Verfahren Organ der KriminalPol und befangen nach § 126 Abs 4 erster Satz iVm § 47 Abs 1 Z 2 StPO. Dafür kommt es nämlich nicht auf die Beweggründe für die Beiziehung zu den Ermittlungen (nämlich sein besonderes Fachwissen) oder eine von ihm in weiterer Folge ausgeübte Tätigkeit (die Erstellung einer "fachtechnischen Beurteilung"), sondern bloß auf seine formale Stellung im Verfahren an. Eine Person, die zuvor zwar nicht als Organ der KriminalPol, aber für diese (oder die StA) aufgrund eines dienstlichen Naheverhältnisses in deren Auftrag, etwa durch Abgabe einer Expertise im Rahmen einer besonderen Einrichtung oder als bei einer StrafverfolgungsBeh dauernd angestellte Person iSd § 126 Abs 1 StPO (ohne Bestellung zum SV nach § 126 Abs 3 StPO, somit ohne Beteiligungsmöglichkeit des Besch [§ 126 Abs 3 und 5 StPO]), im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist idR, insb wenn sich die Anklage auf deren Arbeit stützt, für die Funktion eines als SV in der HV als befangen iSd § 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO anzusehen.

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