§ 175 ASVG
Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sog kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund arbeitsunfallbedingter Gangunsicherheit ereignet.
10 Ob S 53/18v
§ 175 ASVG
Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sog kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund arbeitsunfallbedingter Gangunsicherheit ereignet.
10 Ob S 53/18v