Ein Unterhaltsberechtigter verwirkt seinen Unterhaltsanspruch nach Zerrüttung, jedoch vor Scheidung der Ehe, wenn sein Verhalten den Verwirkungstatbestand des § 74 EheG erfüllen würde. Die Schwere der Verfehlung iSd § 74 EheG muss aber gravierender sein als jene nach § 49 EheG.