Für die Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde genügt es, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Signal für den Belasteten unübersehbar wird, beginnt die Ersitzung des Wegerechtes, der Besitzwille der Gemeinde ist dann zu vermuten. Wenn Notwendigkeit für die Wegbenützer überhaupt Tatbestandsmerkmal ist, sind daran keine strengen Anforderungen zu stellen.