Der Rechtsschutzversicherer muss in jener Höhe an die Masse leisten, in der er auch ohne Insolvenzeröffnung leisten müsste, auch wenn der Kostengläubiger nur quotenmäßig Befriedigung erlangen kann.
Eine analoge Anwendung des § 157 VersVG kommt auch nicht auf Honoraransprüche des Rechtsanwalts des VN in der Rechtsschutzversicherung in Betracht.