§ 1 JN; § 21 Abs 15 UG 2002
Die Mitwirkungsrechte der Belegschaftsvertreter gem § 21 Abs 15 UG 2002 sind privatrechtlicher Natur, zu deren Durchsetzung der Rechtsweg nach § 1 JN zulässig ist. Als echte Mitwirkungsrechte von Belegschaftsvertretern stehen sie mit den öffentlich-rechtlichen und damit hoheitlichen Aufgaben des Universitätsrats nicht in untrennbarem Zusammenhang.