Am 1. 7. 2018 anhängige Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters und zur Änderung, Übertragung oder Beendigung einer Sachwalterschaft sind ab diesem Zeitpunkt nach den §§ 116a bis 126 AußStrG idF des 2. ErwSchG fortzusetzen. Im Verfahren über eine Änderung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegt es im Ermessen des Gerichts, welche Erhebungsmaßnahmen angeordnet werden, während es in den Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung und zur Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (in Bezug auf die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, auf die Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnorts oder Angelegenheiten des ao Wirtschaftsbetriebs) den Erwachsenenschutzverein mit der Aufklärung zu beauftragen und sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen hat.