Selbst wenn die ausländische Scheidung einer einvernehmlichen (§ 55a EheG) entspricht, ist ein Klagebegehren auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
7 Ob 186/18f
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.