§ 93 Abs 1 StVO (§ 483 ABGB)
Die Räum- und Streupflicht des § 93 Abs 1 StVO knüpft ausschließlich an das Eigentum an der anrainenden Liegenschaft, nicht jedoch an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis am benützten Gehsteig oder am Ein-Meter-Streifen an. Aus der Erhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten hinsichtlich der vom Gestürzten benützten Gehfläche (§ 483 ABGB) allein folgt daher nicht, dass ihn auch die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO trifft.