§ 2f AVRAG
Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer "vollständigen" Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung, weil strittige Ansprüche nicht aufgenommen wurden, widerspricht § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht.