§ 2 Abs 2 HeimAufG (§ 21 StGB)
Der Geltungsbereich des HeimAufG wird einrichtungsbezogen abgegrenzt (§ 2 HeimAufG); auf eine Nachsorgeeinrichtung für bedingt aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene ist es nicht anwendbar.
§ 2 Abs 2 HeimAufG (§ 21 StGB)
Der Geltungsbereich des HeimAufG wird einrichtungsbezogen abgegrenzt (§ 2 HeimAufG); auf eine Nachsorgeeinrichtung für bedingt aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene ist es nicht anwendbar.