Für die Vertretungsbefugnis aufgrund einer Vorsorgevollmacht genügt auch in solchen Angelegenheiten, für die gem § 1008 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten angeführt wird.
2 Ob 88/18g