Keine Beschwer mehr durch eine Entscheidung über die vorläufige Obsorge, wenn dem B über die endgültige Obsorgeregelung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit gem § 44 AußStrG zuerkannt wurde; die endgültige Regelung tritt - mit sofortiger Wirkung - an die Stelle der vorangegangenen vorläufigen.
7 Ob 153/18b