Arbeitsrechtlich ist zwischen der abgeleiteten (unechten) Nettolohnvereinbarung, bei der der Bruttobetrag die maßgebliche Größe ist, und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden, bei welcher der Arbeitgeber ungeachtet steuerlicher Gegebenheiten den Nettolohn als konstante Größe schuldet und der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Nettolohn beschränkt ist.