§ 13 Abs 4 MedienG enthält Sondervorschriften, die den Begriff des gleichen VeröffWerts präzisieren, die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen VeröffWerts aber nicht verändern. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist (auch) bei einer Veröff auf einer Website ein gleicher VeröffWert jedenfalls dann gegeben, wenn die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die tatsächliche Mitteilung wiedergegeben wird. Bei einer Tatsachenmitteilung auf einer Titelseite eines periodischen Druckwerks oder auf der Startseite einer Website genügt auf der Titelseite oder Startseite eine Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren oder ein Link zur Gegendarstellung. § 13 Abs 4 erster und zweiter Satz MedienG normieren insofern keine notwendige, sondern eine hinreichende Bedingung für die Erzielung des gleichen VeröffWerts.