Einziehung nach § 26 StGB setzt auch im Fall eines Freispruchs vom korrespondierenden Anklagevorwurf eine Anlasstat, also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, voraus. Eine solche liegt (nur) dann vor, wenn der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Schuldausschließungsgründe, pers Strafausschließungsgründe, Rücktritt vom Versuch und Verjährung hindern die Einziehung nicht.
15 Os 155/18k