Die Dereliktion von schlichten Miteigentumsanteilen ist - ebenso wie eine solche von Wohnungseigentum - unzulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigt werden könnten.
5 Ob 204/18p