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Offenlegung nach Basel II

BeiträgeDr. Matthias Blume, Erste BankZFR 2006/36ZFR 2006, 69 Heft 2 v. 20.12.2006

1. Einleitung

Hintergrund der neuen Offenlegungsverpflichtungen der §§ 26 und 26a BWG 1)1) IdF BGBl I 2006/141. sowie der Offenlegungsverordnung der FMA (OffV)2)2) BGBl II 2006/375. ist „Marktdisziplin“, die mit diesen Transparenzmaßnahmen erreicht werden soll. Hinzu treten Veröffent-lichungspflichten, die sich an die FMA richten und in § 69b BWG umgesetzt worden sind. Die Offenlegungsverpflichtungen stellen im Drei-Säulen-Modell von Basel II die Säule 3 dar. Sie sollen die Säule 1 - die Mindesteigenmittelanforderungen - und die Säule 2 - das aufsichtliche Überprüfungsverfahren - ergänzen und komplettieren, indem über die Veröffent-lichung bestimmter Informationen der „Markt“ gleichsam zur Überwachungsinstanz erhoben werden soll, der durch seine spezifischen Sanktionierungsmöglichkeiten einen gewissen Druck in Richtung Diszipliniertheit - insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Eigenkapitalausstattung - beim betroffenen Institut erreichen soll3)3) Vgl Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen, Basel Juni 2004 (in der Folge „Basel Accord“) Pkt 811: „Die Marktdisziplin kann dazu beitragen, sichere und solide Rahmenbedingungen für das Bankgeschäft zu schaffen; […].“. Den Marktteilnehmern soll es ermöglicht werden, Kerninformationen und - daraus abgeleitet - die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung des Instituts bewerten zu können. Eine Informationsasymmetrie zwischen Institut und Markt soll hier also beseitigt werden4)4) Basel Accord Pkt 809.. Die Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs 1 BWG sprechen von einer „angemessenen Unterrichtung der Marktteilnehmer“5)5) EB zur RV 1558 22. GP 30. „Marktteilnehmer" sind insbesondere Mitbewerber, Kunden sowie Gesellschafter und Gläubiger des Kredit­instituts, also alle, die mit dem Kreditinstitut in einer geschäftlichen Beziehung stehen oder im selben Markt tätig sind. Vgl auch in Bezug auf die Adressaten des Jahresabschlusses: Torggler/Torggler in Straube2 , HGB, Rz 6 vor § 189 HGB, wobei die Adressatenkreise zwar überschneidend, nicht jedoch ident sein dürften.. Diese zusätzliche Überwachungsschiene über die Schaffung von Transparenzverpflichtungen wurde offensichtlich auch als Gegengewicht zum größeren Ermessen der Kreditinstitute bei der Berechung der Eigenmittelanforderungen - insbesondere bei der Verwendung interner Modelle - und daraus potenziell resultierenden Gefahren eingerichtet6)6) Basel Accord Pkt 809.. Der Richtliniengesetzgeber legt darüber hinaus offensichtlich spezielles Augenmerk auf die Verbesserung der Marktstrategie, der Risikosteuerung und des internen Managements7)7) Vgl Erwägungsgrund 62 RL 2006/48/EG , auf den auch in den EB zur RV 1558 22. GP 30, verwiesen wird..

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