Art 6 EMRK; § 18 UWG; § 115 Abs 1 UGB
Jedenfalls im zweiseitigen Sicherungsverfahren sind die Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK einzuhalten. Wenn die Anhörung des Gegners ohne Dringlichkeit unterblieben ist, bewirkt dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel.