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Die vorbeugende Prüfung durch die Domain-Vergabestelle

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2023/10ÖBl 2023, 27 - 31 Heft 1 v. 8.2.2023

§ 16 ABGB

Sofern es technisch möglich ist, hat die Domain-Vergabestelle angemeldete Domains zu prüfen und die Registrierung zu unterlassen, wenn sie Wörter (Namen) enthalten, mit denen bekanntermaßen bereits Betrugs- und Täuschungshandlungen begangen worden sind und zu deren Verwendung der Anmelder bekanntermaßen nicht berechtigt ist.

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