§ 14 Abs 1b und 4 GelverkG; UWG
Ein Verstoß gegen eine generelle Norm (die nicht dem Lauterkeitsrecht ieS angehört) ist als unlauter zu werten, wenn die Norm nicht mit guten Gründen auch in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Einen "allfälligen" Preiszuschlag einheben zu "können", lässt sich in vertretbarer Weise so verstehen, dazu nicht verpflichtet zu sein.