§ 10 Abs 3 Z 1 MarkSchG
Als Ausnahme vom Markenschutz ist § 10 Abs 3 Z 1 MarkSchG, der einer dritten natürlichen Person die Verwendung ihres Namens und ihrer Adresse erlaubt, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht, eng auszulegen.