§ 219 ZPO; § 26h Abs 2 UWG
Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h UWG ist auf Verfahren beschränkt, deren Gegenstand der rechtswidrige Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder die rechtswidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist.
§ 26h UWG schränkt das Recht der Parteien im Verlassenschaftsverfahren nicht ein, gem § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO Akteneinsicht zu nehmen.