A Bescheinigung Prioritätsanspruch
Die ASt begehrt mittels EV Unterlassung, die AG wandte ein, dass die gültige Beanspruchung der Priorität von Anspruch 12 des Streitpatents nicht nachgewiesen sei und Anspruch 12 des Streitpatents aufgrund fehlender Neuheit bzw aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nichtig sei.