Wenn im Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO der Anmelder den Antrag, der Widersprechende möge die Benutzung seiner Marken nachweisen, in ein Schriftstück aufnimmt, das auch anderes Vorbringen enthält, ist der Antrag unzulässig.
R 2142/2018-G (Große Kammer)
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