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Urheberrechts-Novelle 2021 - Überblick und neue Plattformhaftung

BeitragAufsatzChristian Auinger, Verena StrasserÖBl 2022/16ÖBl 2022, 52 - 58 Heft 2 v. 7.3.2022

Die Urh-Nov 2021 (BGBl I 2021/244) (FN ) ist am 31. 12. 2021 im BGBl veröffentlicht worden und großteils am 1. 1. 2022 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat damit die umfangreichste und eine der kontroversesten und komplexesten Nov des Urheberrechtsgesetzes seit dessen Bestehen vorerst abgeschlossen. Kontrovers, weil kreativwirtschaftliche Ökosysteme ohnehin von starken Interessengegensätzen geprägt sind, wozu im digitalen Umfeld noch weitere Player, insb die Plattformen, gekommen sind. Komplex, weil sich die umzusetzenden RL zahlreichen urheberrechtlichen Themenbereichen, die teils ineinandergreifen, widmen, wobei primär- und sekundärrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen und auf die umfangreiche und fortlaufende Judikatur des EuGH Bedacht zu nehmen war. Letzteres zeigt sich in diesem Beitrag insb in der Auseinandersetzung mit der E des EuGH in den verb Rs . (FN ) Nur vorerst abgeschlossen ua deshalb, weil der EuGH derzeit eine Nichtigkeitsklage der Republik Polen (FN ), die darauf abzielt, Art 17 DSM-RL (teilweise) wegen Verstoßes gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit für nichtig zu erklären, prüft und je nach Ausgang des Verfahrens Anpassungen der Nov erforderlich sein könnten.

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