Eine bekannte Marke ist gegen die Benützung eines jüngeren Zeichens auch ohne Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen geschützt, wenn dadurch ihre Unterscheidungskraft oder die ihr entgegengebrachte Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt oder beeinträchtigt werden, woraus sich vier Tatbestände ergeben: die Rufausbeutung (Ausnutzung der Wertschätzung), die Rufschädigung (Beeinträchtigung der Wertschätzung), die Verwässerung (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft) und die Aufmerksamkeitsausbeutung (Ausnutzung der Unterscheidungskraft).