Die DSGVO hat rund um den 25. 5. 2018 den Höhepunkt der medialen Berichterstattung erreicht und auch aufgrund der hohen Strafdrohung für viel Kopfzerbrechen bei Unternehmen gesorgt. Während andere MS seither bereits sechs- oder siebenstellige Geldbußen verhängt haben, (FN ) wurden in Österreich bisher nur knapp Euro 5.000,- iZm einer Videoüberwachung schlagend. (FN ) Da es sich dabei aber auch um 10 % der in § 62 DSG vorgesehenen Höchststrafe handelt, ist die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die nach der DSGVO vorgesehenen Geldbußen gerade für international vernetzte Konzerngesellschaften besonders relevant. Doch genau hier lassen sowohl die DSGVO als auch das DSG die erforderliche, klare Abgrenzung des Konzernbegriffs vermissen. Lediglich ErwGr 150 verweist pauschal auf den kartellrechtlichen Unternehmensbegriff. Durch die dort etablierte Rsp rund um die "wirtschaftliche Einheit" könnte der Haftungsbogen jedoch weiter gespannt werden, als bisher gedacht, und es bleiben Auslegungsfragen offen.