Der EuGH hat jüngst am 5. 9. 2019 zu C-172/18 , , im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens klarstellend entschieden, dass der Inhaber einer Unionsmarke eine Verletzungsklage gegen einen Dritten bei dem nationalen Markengericht des Orts als alternativen Gerichtsstand erheben kann, an dem sich das Publikum befindet, an das sich die elektronisch angebotene Werbung richtet, bei der ohne Zustimmung des Markeninhabers ein kollidierendes Zeichen verwendet wird. (FN )