1. Als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft kommt nicht nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers stammende, sondern auch eine aus dem Vermögen eines Dritten für ihn erbrachte Leistung in Betracht.
1. Als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft kommt nicht nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers stammende, sondern auch eine aus dem Vermögen eines Dritten für ihn erbrachte Leistung in Betracht.
