1. Pflichtteilsberechtigte sind grundsätzlich zur Stellung eines Inventarisierungsantrags berechtigt. Dem (bloß) präsumtiven Erben kommt hingegen kein Antragsrecht nach § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG zu.
2. Der Pflichtteilsberechtigte, der gleichzeitig als gesetzlicher Miterbe in Betracht kommt, aber (noch) keine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist zur Antragstellung berechtigt.

