Servituten [hier: Geh- und Fahrrecht] dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. Im Einzelfall kann sogar eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein [hier: Aufhebung zur Ergänzung des Verfahrens, insb mit Blick auf eine ungestörte Zufahrtsmöglichkeit auch für die Servitutsverpflichteten].

