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Keine Begründung von Wohnungseigentum an notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2025/180NZ 2025, 588 - 590 Heft 10 v. 3.11.2025

1. Die Begründung von Wohnungseigentum an notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft, also Teilen, die der allgemeinen Benützung dienen und deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht, ist unwirksam [hier (zumindest): allgemeiner Wasseranschluss in einem als Zubehör zugeordneten Kellerabteil].

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