1. Die Begründung von Wohnungseigentum an notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft, also Teilen, die der allgemeinen Benützung dienen und deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht, ist unwirksam [hier (zumindest): allgemeiner Wasseranschluss in einem als Zubehör zugeordneten Kellerabteil].

