1. Eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum scheidet aus, wenn die intendierte Aufteilung keine Wohnungseigentumsobjekte von annähernd gleicher Beschaffenheit entstehen ließe. Bei der Beurteilung der gleichartigen Beschaffenheit können auch die Art der Räumlichkeiten, deren Widmung und die (durch den Bauzustand mitbestimmten) Nutzungsmöglichkeiten beachtlich sein [hier: vertretbare Beurteilung des BerG, dass Gleichartigkeit der zu schaffenden Wohnungseigentumsobjekte nicht gegeben sei].

