1. § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verbietet es dem Vermieter, der Unternehmer ist, ohne Aushandlung im Einzelfall Wertsicherungsklauseln (insb in Vertragsformblättern) vorzusehen, die bereits innerhalb von zwei Monaten ab Abschluss des Mietvertrags schlagend werden. Diese Bestimmung verfolgt das legitime, im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Konsumentenschutzes bzw Verbraucherschutzes. Zweck der Bestimmung ist es, Verbraucher vor überraschenden und kurzfristigen Preiserhöhungen zu schützen. Die Bestimmung ist zur Zielerreichung geeignet und auch in Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum verhältnismäßig.

