1. Resultiert die bisher unterbliebene Abgabe einer Erbantrittserklärung aus der Auffassung des Antragstellers, dass deutsche Gerichte gem Art 4 EuErbVO zuständig seien und deutsches Erbrecht anzuwenden sei, bestand für ihn keine Veranlassung, eine - nach deutschem Recht nicht vorgesehene - Erbantrittserklärung abzugeben. Ihm ist aufgrund ausreichender Interessenbekundung im Verf zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit Parteistellung einzuräumen.