1. Bei der vertraglichen Begründung von Besitznachfolgerechten in Anlehnung an die erbrechtliche Nacherbschaft werden zwei Fallgruppen unterschieden. Die erste Fallgruppe kennzeichnet, dass das Eigentumsrecht des Erwerbers durch sein Vorableben auflösend bedingt ist und die Liegenschaft an den alten Eigentümer oder einen Dritten fällt. Die zweite Fallgruppe ist davon geprägt, dass der Erwerber dazu verpflichtet ist, die Liegenschaft einer oder mehreren bestimmten oder bestimmbaren Personen zu übergeben oder von Todes wegen zu überlassen.