Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren umfasst nur die Einsicht in den gerichtl Verlassenschaftsakt (den Prozessakt), nicht dagegen in den (parallel geführten) Handakt des GKoär.
2 Ob 214/23v
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Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren umfasst nur die Einsicht in den gerichtl Verlassenschaftsakt (den Prozessakt), nicht dagegen in den (parallel geführten) Handakt des GKoär.
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