Aufgrund der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist wegen der Stellung des Schuldners als Treugeber und damit wirtschaftlich Berechtigten sein Wissen über die eigene Benachteiligungsabsicht einer - zum Zweck der Treuhand eigens begründeten - Gesellschaft zuzurechnen. Die Unkenntnis des Geschäftsführers der treuhändischen Gesellschaft über die schuldnerische Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist unbeachtlich.