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BFG zur Entziehung der Befugnis zur GrESt-Selbstberechnung bei grober Fahrlässigkeit

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2024/50NZ 2024, 170 - 172 Heft 3 v. 21.3.2024

Wenn ein Parteienvertreter in etwas mehr als vier Jahren für einen Anmeldungszeitraum die GrESt-Selbstberechnung verspätet anmeldet (1 Zeitraum von 22) und die GrESt in 30 % der Geschäftsfälle verspätet entrichtet, mehrfach Fehlüberweisungen tätigt und schließlich wegen eines karenzbedingten Ausfalls einer Mitarbeiterin gar keine Selbstberechnungen mehr anmeldet und zudem diesbezüglich mehrfach vom Finanzamt kontaktiert und (erfolglos) belehrt bzw betreffend den möglichen Entzug der Befugnis vorgewarnt wurde, dann liegt grobe Fahrlässigkeit iSd § 11 Abs 2 GrEStG vor, die einen mehrjährigen Entzug der Befugnis zur GrESt-Selbstberechnung rechtfertigt.

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