1. Im Verlassenschaftsverf sind die Vertretungskosten gem § 185 AußStrG nur im Erbrechtsstreit ersatzfähig.
2. Der Streitwert im Erbrechtsstreit richtet sich nach §§ 54 ff JN.
3. Weil der Verfahrensgegenstand nicht in Geld besteht, gilt die Bewertungspflicht der Partei nach § 4 RATG bereits im verfahrenseinleitenden Antrag. Ist die Gegenpartei mit dieser Bewertung nicht einverstanden, so muss sie sie unverzüglich rügen, was formlos durch Angabe eines anderen Verfahrenswerts erfolgen kann (§ 7 Abs 1 RATG).