1. Der Erblasser bestimmt innerhalb des Zulässigen die Reichweite des von ihm verfügten Bestreitungsverbots, was durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu erforschen ist.
1. Der Erblasser bestimmt innerhalb des Zulässigen die Reichweite des von ihm verfügten Bestreitungsverbots, was durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu erforschen ist.