1. Die Befristungsvereinbarung in einem dem MRG unterliegenden Untermietvertrag muss den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG entsprechen, insb darf die ursprünglich vereinbarte oder verlängerte Vertragsdauer drei Jahre nicht unterschreiten.
2. Eine einvernehmliche Auflösung des Untermietverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ist zulässig, sofern sich der Untermieter nicht in einer Drucksituation befindet.