1. Der Wert des Kaufvertrags über GmbH-Anteile ist der Wert der Anteile, der rechnerische Wert nach einer im Vertrag enthaltenen Kaufpreisformel ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühr, ein nachträglich zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegter Kaufpreis kann nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.