Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wirkt dann als Prozesshindernis, wenn die Parteien und der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeverfahren ident sind. Mangels Rechtspersönlichkeit der GesbR sind die Gesellschafter die Zurechnungssubjekte der gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten und auch die Vertragspartner des Dritten. Wurde ein Anspruchsverzicht gegenüber der Gesellschafterin als Privatperson erklärt, so wirkt dieser Verzicht auch gegenüber der Gesellschafterin in ihrer Rolle als Gesellschafterin.