1. Ein Vermächtnis einer fremden Sache iSd § 662 Abs 1 Satz 1 liegt auch dann vor, wenn der Vermächtnisnehmer die Sache nur unter Mithilfe eines Dritten beschaffen kann. Maßgeblich ist, ob der Vermächtnisschuldner auf eine freiwillige Mitwirkung des Dritten angewiesen ist oder dessen Mitwirkung erzwingen kann.