1. Den Parteien steht es frei, von den in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen vor oder nach Rechtskraft der Scheidung einvernehmlich wieder abzugehen.
1. Den Parteien steht es frei, von den in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen vor oder nach Rechtskraft der Scheidung einvernehmlich wieder abzugehen.