Ein entgeltlicher Optionsvertrag, der auf den Erwerb von (Wohnungs-)Eigentum gerichtet ist, ist ein Bauträgervertrag iSd § 2 Abs 1 BTVG. Das Optionsentgelt ist nach § 7 Abs 1 BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet nicht vor Sicherung der Erlangung des (Wohnungs-)Eigentums.
10 Ob 29/24y